Sie möchten Mitglied des TSVKK werden?
Kein Problem, laden Sie einfach unser Eintrittsformular herunter, füllen es aus und senden es an:
TSV Krähenwinkel/Kaltenweide e.V.
Stucken-Mühlen-Weg 85
30855 Langenhagen
Sie können das Formular auch gerne selbst in unseren Vereinsbriefkasten werfen oder an eine Person Ihrer Wahl aus dem Vorstand oder Spartenleitung übergeben.
Aus rechtlichen Gründen können wir keine uns per Mail zukommenden Eintrittserklärungen annehmen!
Download: Eintrittserklärung
Download: Satzung TSVKK
– Präambel –
Die in der nachfolgenden Satzung genannten Personen und Personengruppen beziehen sich sowohl auf das weibliche, als auch auf das männliche Geschlecht.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Krähen-winkel / Kaltenweide e.V.“ und hat seinen Sitz in Langenhagen, Ortschaft Krähenwinkel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen (VR Nr. 2095). Im Folgenden wird der Verein „TSVKK“ bezeichnet. Die Vereinsfarben sind rot und blau.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aufgabe des Vereins ist die Förderung jeglicher sportlicher Betätigung sowie das Heranführen junger Menschen an eine Gemeinschaft, die vom fairen Geist des Sports getragen wird. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral und unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.
§ 5 Gliederungen des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten und Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie im Einklang mit dem Vorstand regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten und Abteilungen Sport treiben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des TSVKK kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des erweiterten Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes kann nur in den nachstehend aufgeführten Fällen erfolgen:
- wenn die in § 14 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung;
- wegen unehrenhafter Handlungen;
- wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt oder sich vereinsschädigend verhält.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch Einschreiben unter Wahrung einer angemessenen Frist zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.
§ 10 Aufnahmegebühr und Beiträge
Bei Eintritt in den TSVKK ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, außerordentliche Beiträge und die Aufnahmegebühr werden jährlich von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt. Die Beiträge sind halbjährlich in zwei gleichen Raten, und zwar jeweils am 15.2. und 15. 8. des Jahres fällig. Die Zahlung sollte grundsätzlich per Lastschrift erfolgen. Bei Zahlungen per Überweisung sind die genannten Termine einzuhalten.
§ 11 Beitragsermäßigung, -erlass, -Stundung
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen die Aufnahmegebühr und den Grundbeitrag zu ermäßigen, zu erlassen oder zu stunden.
§ 12 Verwendung der Gelder
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung der Kosten des Vereinsbetriebs. Über die Verwendung der Einnahmen beschließt der geschäftsführende Vorstand im Rahmen des von der Jahreshauptversammlung des Vereins genehmigten Haushaltsplans.
Überschreitungen der Haushaltsansätze sind nur in Ausnahmefällen möglich, sofern Deckung vorhanden und die vorherige Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand vorliegt Der Schatzmeister gibt der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Gelder im abgelaufenen Geschäftsjahr und schlägt die Verwendung der Gelder im laufenden Geschäftsjahr vor (Haushaltsvoranschlag).
§ 13 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt;
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
- an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Sparten und Abteilungen aktiv auszuüben;
- vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
- die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e. V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, zu befolgen;
- nicht gegen die lnteressen des Vereins zu handeln;
- Sportgeräte schonend zu behandeln und sicher aufzubewahren;
- an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken;
- in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Jedes aktive Mitglied über 16 Jahre (Stichtag 01. 01.), dessen Sparte eine vom TSVKK zu unterhaltende Sportstätte regelmäßig nutzt, ist verpflichtet, auf dieser Arbeitsstunden abzuleisten. Die nach Bedarf anfallenden Arbeitseinsätze werden von den betreffenden Spartenleitungen koordiniert und in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand durchgeführt.
§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- der Ehrenrat
§ 16 Mitgliederversammlung/Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsteilung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Jedes Mitglied über 16 Jahre hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des TSVKK. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshaupt-versammlung) hat im ersten Quartal jeden Jahres stattzufinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der erweiterte Vorstand beschließt oder
- ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung durch Veröffentlichung in den 3 Vereinsschaukästen
- am Vereinsheim Stucken-Mühlen-Weg 85, 30855 Langenhagen (links neben der Einfahrt zum Parkplatz vor dem Vereinsheim)
- in Kaltenweide an der Bushaltestelle „Grundschule“, auf der Seite der Grundschule
- in Krähenwinkel Ladenzeile Krähenwinkel, rechts neben dem Durchgang zum Eingang Eichstr. 19
Mit Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die mindestens folgende Punkte umfassen sollte:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung
- Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und Kassenprüfer
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
- Neuwahlen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge können gestellt werden:
- von den Mitgliedern
- vom geschäftsführenden Vorstand
- von den Sparten.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn die Vorschriften des § 16 beachtet wurden.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht mindestens 10 stimmberechtigte anwesende Mitglieder geheime Wahl beantragen. Bei geheimer Abstimmung werden die Abstimmungsergebnisse durch zwei auf Vorschlag des Versammlungsleiters in offener Abstimmung gewählte Stimmzähler festgestellt; bei nur einem Vorschlag durch Handzeichen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder müssen dazu anwesend sein.
Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bejaht wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und dem Proto-kollführer zu unterschreiben.
§ 17 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
- Wahl der Kassenprüfer;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
- Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
- Entscheidung über Satzungsänderungen;
- Entscheidung in sonstigen Angelegenheiten, wenn der geschäftsführende Vorstand darum ersucht;
- Entscheidung über vorliegende Anträge;
- Auflösung des Vereins.
§ 18 Vorstand
- 1. Der Vorstand arbeitet
- a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Jugendleiter;
- b) als erweiterter Vorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Spartenleitern.
- 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die Stellvertreter ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
- 3. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
- 4. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins. Er regelt alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit dies nicht dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist und soweit es sich nicht um Angelegenheiten der einzelnen Sparten handelt, die diese in eigener Zuständigkeit entscheiden.
- 5. Der geschäftsführende Vorstand tritt grundsätzlich einmal monatlich zusammen oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung eines Vorstandsmit-gliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch zu berufen. Der geschäftsführende Vorstand trifft seine Entscheidungen unter Beachtung der Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- 6. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in der Weise, dass in jedem Jahr die Hälfte dieser Vorstandsmitglieder neu zu wählen ist:
- a) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender – Ressort Verwaltung-, Schriftführer;
- b) stellvertretender Vorsitzender – Ressort Sport -, Schatzmeister, Jugendleiter. Die Vorstandswahl ist geheim. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Wahlen offen abzuhalten. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitgliederversammlung.
- 7) Der erweiterte Vorstand hat grundsätzlich beratende Funktion. Er hat Entscheidungsbefugnis nur in den in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen und dann, wenn der geschäftsführende Vorstand um seine Entscheidung nachsucht. Tut er dies, so ist er an die von diesen Organen getroffenen Entscheidungen gebunden.
§ 19 Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.
Der stellvertretende Vorsitzende – Ressort Sport – bearbeitet sämtliche überfachliche Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Sparten. Er darf an allen Vereins- und Spartensitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen. Er ist zuständig für Sportplatzanlagen, Turnhallen und Sportgeräte sowie für die Ausrichtung von Sportfesten.
Dem stellvertretenden Vorsitzenden – Ressort Verwaltung – obliegt die Aufstellung der Geschäftsrichtlinien, das Satzungsrecht, Verträge, Antragstellungen.
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte. Er hat für die fristgerechte Erfüllung der Vereinsverbindlichkeiten, der pünktlichen Einziehung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Umlagen zu sorgen. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Der Jugendleiter hat alle Jugendlichen des Vereins zu betreuen. Er hat die Interessen der Jugend im Verein wahrzunehmen und zu fördern. Im Zusammenwirken mit den Sparten hat er Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten und danach zu verfahren. Einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung, ist eine Jugendversammlung durchzuführen. Über Verlauf und Ergebnis der Versammlung ist dem geschäftsführenden Vorstand zu berichten.
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Protokollführung in den Versammlungen und Sitzungen.
§ 20 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes über 2.000,- DM bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Anschaffungen mit einem Einzelwert von mehr als 10.000,-DM bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 21 Sparten
Über Errichtung und Auflösung der Sparten beschließt der erweiterte Vorstand.
Jede Sparte wird durch den Spartenleiter, seine Stellvertreter, den Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
Jede Sparte führt jährlich mindestens eine Spartenversammlung durch. Außerordentliche Spartenversammlungen sind auf Antrag von mindestens 25 Prozent der Spartenmitglieder durchzuführen. Als Bemessungsgrundlage gilt die Anzahl der Spartenmitglieder per 1. Januar des betreffenden Jahres.
Zeitpunkt und Ort der Spartenversammlung sind den Spartenmitgliedern und dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen, und zwar durch Veröffentlichung im Langenhagener Echo oder der Landkreiszeitung Nord. An den Vereinsaushängestellen der Turnhallen in Kaltenweide und Krähenwinkel und des Sportheims des TSV Krähenwinkel/Kaltenweide soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
Spartenleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter nach Bedarf werden von der Spartenversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Der Spartenleiter hat dem geschäftsführenden Vorstand über Verlauf und Ergebnis der Versammlung zu berichten.
§ 22 Ehrenrat
Zur Wahrung der inneren Ordnung des Vereins ist ein Ehrenrat zu wählen. Er besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrates sollten mindestens 30 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus, muss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden.
Der Ehrenrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen unter sich ihren Vorsitzenden.
Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 23 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt in mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:
- Verwarnung,
- Verweis,
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten, - Ausschluss aus dem Verein.
- Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 24 Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der erste Kassenprüfer scheidet nach zwei Jahren aus und wird durch den bereits ein Jahr tätigen zweiten Kassenprüfer ersetzt. Der bisherige Stellvertreter wird erster Kassenprüfer. Ein stellvertretender Kassenprüfer muss damit jährlich gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie haben die Aufgabe, die Ausgaben gemäß Haushaltsvoranschlag und die Kassenbücher nebst Belegen zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich dem Vorsitzenden mitzuteilen und der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben. Die Kassenprüfer nehmen innerhalb des Vereins eine besondere Vertrauensstellung ein und haben die Pflicht, die Kasse innerhalb eines Jahres zweimal, davon einmal unvermutet, zu prüfen.
§ 25 Ehrungen
Über die Verleihung der Auszeichnungen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Personen, die sich in außergewöhnlichem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 26 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung hat zugleich mit dem Auflösungsbeschluss bis zu drei Liquidatoren zu wählen. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder findet nicht statt.
Der Verein haftet nur in Höhe des vorhandenen Vereinsvermögens.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 27 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1988 und vom 24. Februar 1989 genehmigt.
Download: TSV KK Mitgliedsbeiträge
Grundbeiträge | pro Monat seit 01.01.2018 |
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Erwachsene – aktiv – | 15,00 € |
Erwachsene – passiv – | 9,00 € |
Kinder, Jugendliche | 10,50 € |
Schüler, Studenten, Auszubildende, Rentner | 11,50 € |
Familie | 31,00 € |
Eltern/Kind-Turnen | 10,00 € |
Inhaber des Langenhagen-Passes oder der Region S-Karte** | 0,00 € |
Aufnahmegebühr pro Mitglied | 10,00 € |
Sonderbeiträge | |
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Fussball | |
Spartenbeitrag Erwachsene | 4,00 € |
Spartenbeitrag Jugendliche | 2,00 € |
zuzüglich der Kosten für einen Spieler-Pass gemäß der NVF-Gebührenordnung |
Tischtennis | |
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Spartenbeitrag Erwachsene | 2,00 € |
Spartenbeitrag Jugendliche | 1,00 € |
Volleyball | |
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Spartenbeitrag Erwachsene | 2,00 € |
Spartenbeitrag Jugendliche | 1,00 € |
Turnen | |
---|---|
Spartenbeitrag Jugendliche | 1,00 € |
Sportheim | |
---|---|
Erwachsene ohne Mitglieder zu** |
2,50 € |
Zahlungstermine: halbjährlich, jeweils zum 15.02. und 15.08. des Jahres
Anmeldeformular für Kursangebot:
(bewirkt keine Vereins-Mitgliedschaft)
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Kursbedingungen:
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